AGB

Im Folgenden ist unter dem Begriff „Band“ Christian Stern oder sofern mit dem Veranstalter bzw. Kunden vereinbart, Christian Stern mit Band zu verstehen.

Kosten

  1. Alle Bewilligungen und Gebühren im Zusammenhang mit dem Auftritt (z.B. AKM/GEMA-Abgaben) fallen in die Verantwortlichkeit des Veranstalters.
  1. Bei einem Auftrittsausfall durch Vertragsbruch oder Selbstverschulden einer Vertragspartei zahlt diese eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage. Im Falle höherer Gewalt entfallen gegenseitige Ansprüche entschädigungslos.
  1. Wird für den Auftritt keine Gage verrechnet, gilt dass im Falle einer Abweichung vom vereinbarten Auftrittszeitpunkt von mehr als drei Stunden sowie bei einer generellen Absage, der Auftraggeber sämtliche anfallenden Reisekosten und aus einer Verschiebung resultierenden Nächtigungskosten in volle Höhe übernimmt.
  1. Wird der Beginn durch den Veranstalter geändert oder der Auftritt seitens des Veranstalters z.B. durch Einlagen, Reden, etc. unterbrochen, bleibt die vereinbarte Auftrittsdauer gleich. Die Gage bleibt unverändert.

Zahlungsbedingungen

  • Das Honorar ist direkt nach dem Auftritt in bar zu entrichten. Alternativ können Zahlungen per Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Auftrittsdatum ohne Abzüge geleistet werden, sofern dies vorab vereinbart wurde.
  • Mit der vollständigen Bezahlung des Honorars sind alle vertraglichen Ansprüche der Band abgegolten

Pflichten des Veranstalters

  1. Der Veranstalter hat die Auskunftspflicht über die Veröffentlichung von Foto- und Filmmaterial, die während der Veranstaltung gemacht wurde. Das erstellte Foto- und Filmmaterial der Band kann im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus hat der Veranstaltung zu sorgen das Rechte Dritter nicht verletzt werden.
  1. Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Fotos und Videomitschnitte, die von der Band während des Konzerts erstellt wurden, der Band auf Anfrage kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  1. Der Veranstalter stellt nach Vereinbarung einen Abstellplatz mit einer Länge von mindestens 5 Meter in unmittelbarer Nähe des Auftrittsortes (max. 50m) kostenlos zur Verfügung. Ist eine unmittelbare Zufahrt zur Bühne nicht möglich, kann sich der Aufbau und damit der Spielbeginn ebenfalls verzögern. (Gesperrte Zufahrtsstraßen, nichtinformierte Securities usw. liegen nicht in der Verantwortung der Band). Eine Zufahrts- und Parkmöglichkeit muss am Veranstaltungsort verfügbar sein.
  1. Der Veranstalter verpflichtet sich je nach Vereinbarung, der Travelparty ein in der Nähe des Veranstaltungsortes gelegenes Hotel für die vereinbarte Personenanzahl mit Frühstück mit Check-in nach 24 Uhr und Check-out frühestens um 12 Uhr bereitzustellen. Alle Extras gehen (Minibar etc.) zu Lasten der Travelparty.
  1. Der Veranstalter verpflichtet sich, spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn Anschrift und Wegbeschreibung zum Veranstaltungsort und Hotel per E-Mail zu übermitteln.
  1. Der Veranstalter stellt der Travelparty Getränke und Catering in angemessenem Umfang gemäß „Hospitality Rider“ kostenlos zur Verfügung. Wenn kein „Hospitality Rider“ vorhanden ist, erhält jede Person der Travelparty eine warme Mahlzeit. Sämtliche alkoholfreie Getränke stehen während der gesamten Veranstaltung inklusive Auf- und Abbauzeit zur freien Verfügung.
  1. Der Veranstalter muss sich selbst um die Meldung der Veranstaltung bei der AKM kümmern.
  1. Der Veranstalter hat darauf zu achten, dass während des Gastspiels und des Soundchecks keine professionellen Ton-, Film-, Foto- oder Videoaufnahmen ohne das Einverständnis der Band gemacht werden.
  1. Der Veranstalter stellt nach Vereinbarung mit der Band eine angemessene Möglichkeit zum Verkauf von Merchandising-Artikeln der Band mit Stromanschluss und Licht.
  1. Der Veranstalter stellt einen Platz zum Verstauen von Instrumententaschen, Kabelkisten, Gitarrenkoffern usw. zur Verfügung.
  1. Der Veranstalter stellt nach Vereinbarung mit der Band eine Parkmöglichkeit für den Nightliner/Tourbus in der unmittelbaren Nähe zum Veranstaltungsort.
  1. Der Veranstalter stellt nach Vereinbarung mit der Band eine verschließbare, beheizbare Garderobe mit Waschmöglichkeit, Spiegel und Handtüchern.
  1. Der Veranstalter verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Promotion und Pressearbeit.

Pflichten und Rechte der Band

  1. Meldepflicht für Setlisten:
    • Für alle öffentlichen Veranstaltungen verpflichtet sich die Band, die gespielte Setlist nach den Richtlinien der zuständigen Verwertungsgesellschaft (in Österreich die AKM) zu melden. Diese Verpflichtung gilt nicht für private Events, bei denen keine Meldung an die AKM erforderlich ist. Die Verantwortung für die Meldung liegt ausschließlich beim Musiker, und der Veranstalter stellt sicher, dass alle erforderlichen Informationen für eine korrekte Meldung rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
  2. Die Band sichert zu, dass
    • der Transport der für die Auftritte notwendigen technischen Ausrüstung und Instrumente auf Risiko des Musikers erfolgt.
    • sie ihre übernommenen Verpflichtungen gewissenhaft und pünktlich erfüllt.
    • die Hausordnung und behördliche Vorschriften für den Veranstaltungsort eingehalten werden (z.B. Feuersicherheit von Requisiten).
    • ihre Darbietungen und die Materialien keine Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen.
    • sie die Garderobe- und/oder Backstageräumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung in ordnungsgemäßem Zustand hinterlässt.
    • sie sämtliche ihr aufgrund der Vertragsbeziehung bekanntwerdenden Informationen über den Veranstalter und dessen Kunden vertraulich behandelt.
  1. Die Band ist in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms frei.
  1. Die Band ist berechtigt eine Gästeliste zu erstellen. Dies wird dem Veranstalter übergeben und umfasst zwei Gratiseintritte pro Bandmitglied.
  1. Die Band ist berechtigt, einen Banner, Roll-Up oder dergleichen an einem gewählten Platz aufzustellen/aufzuhängen. Dabei spielt es keine Rolle, ob etwaige Sponsoren usw. verdeckt werden.
  1. Die Band stellt dem Veranstalter über die Bandwebseite für die Werbung Werbematerial wie Infos, Pressefotos, Pressetext, Technical Rider und Logos kostenlos zur Verfügung.
  1. Sämtliche Fotos und Videomitschnitte, die von den Musikern selbst oder von einem eigenen Kameramann gemacht werden, dürfen zu Werbezwecken verwendet und veröffentlicht werden (z.B. YouTube, Facebook etc.), so keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

Auftrittsverlängerung

Die vereinbarte Spielzeit versteht sich als Bruttospielzeit. Beginnt die Band also beispielsweise um 20:00 Uhr, wird bei einer vereinbarten Dauer von 3h bis 23:00 Uhr inklusive Pausen gespielt außer es wurden individuelle Auftrittsblöcke mit dem Kunden vereinbart.

Beispiel für Auftrittsblöcke:

  1. Block 1: 20:00 Uhr bis 20:40 Uhr
  2. Block 2: 21:00 Uhr bis 21:40 Uhr
  3. Block 3: 22:00 Uhr bis 22:40 Uhr

Während der Pausen steht eine Hintergrundmusik jederzeit zur Verfügung.

Sollte im Zuge des Auftritts eine Verlängerung gewünscht werden, kann die Performance auf bis zu vier Stunden Bruttospielzeit gegen einen Aufschlag verlängert werden.

Haftung

  1. Auf den vom Veranstalter für die Band bereitgestellten Stromanschlüsse dürfen keine weiteren Geräte hängen. Sämtliche Stromanschlüsse müssen normgerecht sein, andernfalls haftet der Veranstalter für etwaige Schäden am Equipment oder der Gesundheit der Musiker. Bei Stromausfall und Spannungsschwankungen und der damit verbundenen Unterbrechung bzw. Beendigung des Auftritts ist in jedem Fall der Veranstalter verantwortlich. Die Gage ist in jedem Falle in voller Höhe auszubezahlen.
  1. Bei unzureichend gesicherten Bühnen trägt der Veranstalter die Kosten daraus resultierender Schäden, Folgekosten und Gewinnentgang.
  1. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Band ist es niemandem erlaubt, Bühnen-Equipment (Mikrofone, Instrumente, etc.) zu verwenden. Nach vorheriger Absprache ist dies möglich andernfalls trägt der Veranstalter die Kosten. Die endgültige Entscheidung obliegt den Musikern. Das Hausrecht auf der Bühne tragen die Musiker.
  1. Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit der Travelparty, sowie für die von der Band in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumente während des Aufenthaltes der Band am Veranstaltungsort.

Storno

Stornierungen durch den Veranstalter müssen gemäß folgender Staffelung kompensiert werden:

  • Bis 60 Tage vorher: 20% der Gage
  • Bis 2 Tage vorher: 60% der Gage
  • Ab 1 Tag vorher: 100% der Gage

Werden die in diesem Vertrag vereinbarte Veranstaltung ganz oder teilweise durch höhere Gewalt, gesundheitliche Verhinderung der Band, behördliche Maßnahmen oder Vorschriften oder durch Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindert, sind beide Vertragsparteien von ihren wechselseitigen Verpflichtungen befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einander in diesem Fall unverzüglich zu informieren. Stornogebühren werden unabhängig von einer eventuell anderen Buchung (=Ersatzauftritt) berechnet. Wird ein Engagement abgesagt, fällt daher soweit keine anderen Vereinbarungen bestehen in jedem Falle eine Stornogebühr an.

Verschwiegenheitspflicht

Sämtliche Informationen über die Vertragsinhalte, insbesondere die vereinbarten Preise, sind streng vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung dieser Informationen an Dritte ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Band ist untersagt. Dies schließt die Weitergabe von Preisen und Konditionen an andere Veranstalter, Buchungsagenturen oder Medien ein. Verstöße gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Ton- und Bildaufzeichnungen

Der Veranstalter ist berechtigt, die Darbietung der Band zu Berichterstattungszwecken von Medienunternehmen und zu eigenen (auch werbenden) Dokumentationszwecken des Veranstalters zur Gänze aufzunehmen und zu veröffentlichen bzw. aufnehmen und veröffentlichen zu lassen. Eine darüberhinausgehende Verwertung der Leistungen bedarf der Zustimmung der Band.

Buchung über externe Vertragspartner

Bei Buchung über externe Vertragspartner gelten deren angebotene Konditionen und Einschränkungen.

Sonstiges

Bei Besitzerwechsel, Verpachtung, Auflösung oder neue Geschäftsführung befreien den Veranstalter oder den Bevollmächtigten nicht von den Verpflichtungen. Stornobedingungen bleiben hiervon unberührt.